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Satzung

Verein zur Bewahrung historisch-wohnkulturell bedeutender Gebäude in der Kavalierstraße, Berlin Pankow

 

 

Präambel

Mit ihren Gründerzeitbauten gehört die Kavalierstraße zu den wenigen, noch erhaltenen Wohnquartieren des ursprünglichen Ortes Pankow. Kennzeichnend ist neben der schlichten Vornehmheit und  differenzierten Gestaltung der Eingangsbereiche insbesondere die Ausstattung der Häuser mit Dienstbotenaufgang,  Mädchenkammern, Wäscheräumen, zentralen Heiz- und Staubsaugsystemen sowie charakteristischen Einfriedungen. In Zusammenhang mit dem angrenzenden Schloss/Schlosspark und Amailienpark sowie dem Kavalierhaus befindet sich die Kavalierstraße in einem einmaligen Ensemble von historischen-wertvollen Gebäuden, in dem eine Reihe von zeitgeschichtlich-bedeutenden Persönlichkeiten wohnte.

 

Satzung

 

§ 1    Name und Sitz des Vereins

 

1.Der Verein führt den Namen „Verein zur Bewahrung historisch-wohnkulturell bedeutender Gebäude in der Kavalierstraße, Berlin Pankow “, hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.

2.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Ziele, Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.Der Verein setzt sich ein: für eine schonende Instandsetzung der Häuser in der Kavalierstraße – auch unter dem Aspekt der baulichen Nachbarschaft. Zugleich interessiert er sich für die jüngere und fernere Geschichte der Häuser in der Kavalierstraße und ihrer Bewohner als ein Bestandteil der Geschichte Berlins. 

2.Mit seinem Einsatz für die Bewahrung der Häuser in der Kavalierstraße sieht sich der Verein in berlinweite Bemühungen zum Schutz von Kultur­denk­malen als Sach- und Zeitzeugen baulicher, technischer, künstlerischer und historischer Leistungen eingebunden. Der Verein greift die aktuelle kritische Debatte zur Altbausanierung auf:

1.der behutsamer Umgang mit Unwiederbringlichem, 

2.das kontroverse Thema Wärmedämmung (Möglichkeit und Notwendigkeit, Nachhaltigkeit verschiedener Maßnahmen, vermeintlicher gesetzlicher Zwang) und

3.die sozialen Konsequenzen von Modernisierung.

3.Der Verein versteht sich als Vermittler zwischen Eigentümern und Nutzern der Häuser in der Kavalierstraße unter Einbeziehung von Kommunalpolitikern,  Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden, Fachgemeinschaften, Interessenvereinigungen, Bauämtern, Architekten, Landschaftsarchitekten, Baufachleuten, Handwerkern und interessierten Bürgern.

4.Zweck des Vereins ist die kreative Förderung und Beeinflussung des Denkmals- und Ensembleschutzes.
Dem Satzungszweck entspricht der Verein, indem er sich beispielhaft für die Sicherung, Sanierung und Erhaltung des Hauses Kavalierstraße 19/19a und seiner Ausstattung einsetzt.

                  Hierzu gehören insbesondere:

  • die ehemaligen Dienstbotenaufgänge,
  • der Wirtschafts- und Sanitärtrakt und die Mädchenkammern,
  • die Fassaden,
  • die Dachstühle inklusive Wäscheraum,
  • das originale Heizungssystem inklusive der Guss-Heizkörper,
  • die originale Zentralstaubsaugeranlage,
  • die Einfriedung inklusive Zäune und Mauern,
  • die Hofgestaltung mit originalen glasierten Formklinkern,
  • der grundsätzliche Zuschnitt der Wohnungen inklusive der Schiebetüren,
  • das original erhaltene Parkett und
  • die vielfach erhaltenen Stuckelemente.

5.Der Verein fördert den Denkmals- und Ensembleschutz mit pflegerischen und restaurativen Projekten, einschließlich der Beratung und Vermittlung. Der Verein befasst sich insbesondere mit wissenschaftlichen, baufachlichen und denkmalpflegerischen Konzepten und Zielstellungen, die dem Vereinszweck entsprechen.

6.Der Verein nimmt am nationalen und internationalen Diskurs zu Fragen von Denkmalschutz und Denkmalpflege teil und steht internationalen Kooperationen aufgeschlossen gegenüber.

7.Über die Aufnahme weiterer Objekte zum Denkmalschutz in die Vereinsarbeit entscheiden nach Maßgabe der personellen und materiellen Leistungsfähigkeit des Vereins die Vereinsorgane.

  1. Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:

  • ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht) oder
  • Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft ohne Stimmrecht).

2.Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. Die Fördermitgliedschaft entsteht formlos durch Zahlung eines Förderbeitrages gegen Quittung und Urkunde.

3.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beitragseinstellung (nach Maßgabe der vom Vorstand festgelegten Grundsätze), Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

4.Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Gezahlte Beiträge für das Kalenderjahr werden nicht erstattet.

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich, auf Wunsch auch mit Beteiligung des betroffenen Mitgliedes. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Vereinssatzung.

§ 4    Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben,  zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5    Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

1.Finanzierung
Die Teilnehmer an Vereinsveranstaltungen tragen alle mit der Teilnahme verbundenen Kosten selbst, es sei denn, dass die Veranstaltung öffentlich gefördert wird. Der Verein bemüht sich um öffentliche Zuschüsse.

2.Mitgliedsbeiträge

  • Die ordentliche Mitgliedschaft ist beitragspflichtig, ein ermäßigter Beitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Für die Fördermitgliedschaft ist ein Pauschalbetrag zu entrichten.
  • Die jeweilige Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung im Voraus.

§ 6    Organe des Vereins

1.Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7    Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und außerdem dann, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragen.

2.Zur Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher bei allen Mitgliedern, die dem Vorstand eine E-Mail-Adresse hinterlassen haben, per E-Mail schriftlich und allen anderen Mitgliedern per Brief an die jeweils dem Vorstand mitgeteilte Postadresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

  1. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese ist unmittelbar an die Mitglieder weiterzureichen.

§ 8    Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen, soweit nicht andere Vereinsorgane das Recht dazu haben:

  • die Satzung,
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
  • die Rechnungsberichte der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft nach § 4,
  • die Beiträge und
  • die Auflösung
  1. Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist eine Niederschrift zuzusenden.

§ 9    Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1.Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Stimmübertragung ist mit der Maßgabe zulässig, dass außer der eigenen bis zu zwei Stimmen übertragen werden können. Die Stimmübertragung ist dem Vorstand spätestens bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2.Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

3.Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen, wobei jedoch mindestens 25 % aller Mitglieder vertreten sein müssen. Ist die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung zurückgestellt worden, weil nicht 25 % aller Mitglieder vertreten waren, und tritt die Mitgliederversammlung zur Behandlung dieser Gegenstände zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anwesenheit von mindestens 25 % aller Mitglieder beschlussfähig.

4.Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Auf Antrag ist geheime Wahl zulässig.

5.Die Änderung der Satzung, die Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte in der Frist und Form des § 7 (1) vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

  1. Die Beschlussfassung über Punkte, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, wie sie mit der Einladung nach § 7 (1) versandt worden ist, kann nur mit der Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Änderung der Satzung, die Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte den Mitgliedern zuvor mitgeteilt worden sein. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen sowie die Tagesordnung zu genehmigen.

§ 10  Vorstand

1.Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus mindestens 3 Personen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

3.Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl ab, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und Arbeitsstrukturen.

5.Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen berufen, in denen auch fachkundige Nichtmitglieder beratend mitarbeiten können.

6.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen.

7.Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist davon abweichend für die Festlegung des Vereinssitzes zuständig.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen.

§ 11  Gewinne und Zuwendungen

1.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

  1. Möchte ein Mitglied eine Ehrenamtspauschale zurückspenden, kann er das tun: entweder bar oder indem er eine Verzichtserklärung unterschreibt.

§ 12  Haftung

  1. Der Verein haftet für die Fehler seiner Organe, insofern Sie nicht vorsätzlich vorgenommen wurden.

§ 13  Auflösung des Vereins

1.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2.Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der GESOBAU AG Berlin oder ihrem Rechtsnachfolger zu, welches unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden ist. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ebenfalls der GESOBAU AG Berlin oder ihrem Rechtsnachfolger das Vereinsvermögen zu, welches unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden ist.

3.Bei der Auflösung des Vereins ist es ausgeschlossen, dass Mitglieder irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

4.Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder sein bisheriger Zweck wegfällt.